Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit in städtischen Friedhofssatzungen nur aufgrund gesetzlicher Regelung möglich. Für die deutschen Steinmetze bedeutet dieses Urteil einerseits Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer freiheitlichen Berufsausübung. Sie können demnach nicht mehr ohne Ländergesetz verpflichtet werden, den lückenlosen Nachweis zu erbringen, dass ihre angebotenen Steine sauber in fremdländischen Steinbrüchen abgebaut wurden. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass deutsche Steinmetze „Grabmale mit Kinderblut“ anbieten.
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